Allgemeine Auftragsbedingungen
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Allgemeine Auftragsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Stand: Februar 2009
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und
Steuer-
beratungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(2) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde
legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hin-
zuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit
und Ordnungs-
mäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur
zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
(3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu
erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Ab-
stimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen
oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und
verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetzte verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren,
es sei denn, dass der Auftraggeber ihn
schriftlich von dieser Ver-
pflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheits-
pflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des
Steuerberaters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters
erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheits-
pflicht entbunden, als er nach den
Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung ver-
pflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach
§ 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Miterbeitern im Rahmen der
erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem
Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten
nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur
Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätige Personen
ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass
durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.
(6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf
Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits
sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder
Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum
Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen
zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine
entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen,
insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende
Unter-
nehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat
der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr.2 Abs.1 verpflichten.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer
Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für
den Daten-
schutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1S.3 der
Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz
sich mit der Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu
geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der
§§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den
Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuer-
berater
festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die
Mängelbesei-
tigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen
Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängig-
machung des
Vertrages verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber
berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers
berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des
Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungshilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens
wird auf 1.000.000,00 € (in Worten: eine Million Euro) begrenzt.
(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als in Abs.2 genannten Betrag
begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber
zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluß ausgehändigt werden soll.
(4) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt,
verjährt er a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den
Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste, b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und c)
ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung
der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher
endende Frist.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit
aus-
nahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Bezie-
hungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen
Personen begründet worden sind.
(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungs-
ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zu Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist.
Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen
vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Aus-
führung des Auftrags von
Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuer-
beraters zur
Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seine Erfüllungshilfen
beinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuer-
beraters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung
weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten
Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber
ver-
pflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des
Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in den vom Steuerberater vorgeschriebenen
Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Program-
men
durch den Steuerberater entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der
Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene
Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem
Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des
Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen
Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem
Kündigungsrecht keinen gebrauch macht.
7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich
nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs.3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die
vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
fest-
gestellten Forderungen zulässig.
(4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen
Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung
seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuer-
berater ist verpflichtet, seine
Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer
Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
8. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch
Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäfts-
unfähigkeit des Auftraggebers oder im
Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn er soweit er in einem Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem
Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen
ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem
Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B.
Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und
was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber
die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegen-
heit Auskunft zu erteilen und
Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuer-
berater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten
Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich
herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandantenverhältnisses sind die unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem
Gesetz.
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese
Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich
aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten,
nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen
Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem
Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat,
sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die
Handakten innerhalb einer angemessenen frist herauszugeben. Der Steuer-
berater kann von Unterlagen, die er an den
Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner
Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung
vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils
der Vergütung berechtigt.
11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist.
12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen un-
wirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem
angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
